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   BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78, 2 BvL 2/79, 2 BvL 7/82   

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BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78, 2 BvL 2/79, 2 BvL 7/82 (https://dejure.org/1982,16)
BVerfG, Entscheidung vom 07.07.1982 - 2 BvL 14/78, 2 BvL 2/79, 2 BvL 7/82 (https://dejure.org/1982,16)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2 BvL 2/79, 2 BvL 7/82 (https://dejure.org/1982,16)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beamtenrecht - Beamtenversorgung - Verfassungswidrigkeit der Ausnahmeregelung - Enger Zusammenhang mit Mangel - Bemessungsprinzip - Fristverlängerung - Verfassungsmäßigkeit - Berechnung des Ruhegehalts

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 61, 43
  • NVwZ 1983, 217
  • DVBl 1983, 78
  • DÖV 1983, 198
 
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Wird zitiert von ... (282)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 11, 203 [211 ff.]) habe die Jahresfrist des § 109 Abs. 1 BBG a. F. nur als zulässig angesehen, weil bereits früher eine solche Regelung in Randbereichen des Beamtenversorgungsrechts und im Militärversorgungsrecht gegolten habe und diese somit als ein im Sinne einer Einschränkung modifizierender Bestandteil des Satzes angesehen werden müsse, daß die Versorgungsbezüge auf der Grundlage der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Beamten zu berechnen sind.

    Die amtsangemessene Besoldung und Versorgung gewährleiste ein rechtlich und wirtschaftlich gesichertes, leistungsfähiges Berufsbeamtentum und damit die Erfüllung der Aufgaben, die der Institution in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zugewiesen sind (vgl. BVerfGE 8, 1 [16 f.]; 11, 203 [216 f.]; 39, 196 [202 f.]).

    Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten, mindestens ein Jahr lang innegehabten Amt sei daher vom Gesetzgeber nicht nur zu "berücksichtigen", sondern zu "beachten" (vgl. BVerfGE 8, 1 [16 f.]; 11, 203 [210]; 44, 249 [265]; 49, 260 [271]).

    Überkommene Bestimmungen dieser Art seien nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts als ein im Sinne einer Einschränkung modifizierender Bestandteil des Satzes anzusehen, daß die Versorgungsbezüge auf der Grundlage der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Beamten zu berechnen sind (BVerfGE 11, 203 [211]).

    Die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 203 ) habe den strukturell anders gelagerten Fall des § 110 BBG a. F. betroffen.

    Seit jeher wurden daher die Versorgungsbezüge des Beamten auf der Grundlage der Dienstbezüge seines letzten Amtes festgesetzt (BVerfGE 11, 203 [210 ff.]).

    Bei dieser überkommenen Bemessungsgrundlage der Beamtenversorgung, nach der unter Wahrung des Leistungsprinzips und in Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenbezüge aus dem letzten Amt zu berechnen sind, handelt es sich um einen jener Grundsätze, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruht (BVerfGE 11, 203 [215 f.]).

    Diese überkommenen, den Grundsatz einschränkenden Regelungen sind daher, wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen hat (BVerfGE 11, 203 [211]), als modifizierender Bestandteil dieses Bemessungsprinzips der Beamtenversorgung anzusehen.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
    Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Lebensunterhalts stehe dem Gesetzgeber zwar ein weiter Spielraum zu (BVerfGE 8, 1 [19, 20]), der aber durch jene Grundsätze eingeschränkt sei, die seit jeher für die Bemessung des Gehalts maßgebend gewesen seien.

    Die amtsangemessene Besoldung und Versorgung gewährleiste ein rechtlich und wirtschaftlich gesichertes, leistungsfähiges Berufsbeamtentum und damit die Erfüllung der Aufgaben, die der Institution in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zugewiesen sind (vgl. BVerfGE 8, 1 [16 f.]; 11, 203 [216 f.]; 39, 196 [202 f.]).

    Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten, mindestens ein Jahr lang innegehabten Amt sei daher vom Gesetzgeber nicht nur zu "berücksichtigen", sondern zu "beachten" (vgl. BVerfGE 8, 1 [16 f.]; 11, 203 [210]; 44, 249 [265]; 49, 260 [271]).

    Nach den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums sind mit der Übertragung eines höheren Amtes in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden, weil sich die dem Beamten zustehenden Bezüge nach dem Inhalt des ihm übertragenen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richten (BVerfGE 4, 115 [135]; 8, 1 [14]; 21, 329 [345]; 56, 146 [164]).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 8, 1 [22]; 13, 356 [362]; 26, 141 [158 ff.]; 49, 260 [271]; 56, 87 [95]; 56, 146 [161]).

    Dies gilt in besonderem Maße, wenn Ansprüche wie die der Beamten und ihrer Hinterbliebenen auf amtsgemäße Versorgung Regelungsgegenstand sind, also Rechtspositionen, die von der institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG erfaßt werden und in ihrem Kern ebenso gesichert sind wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 8, 1 [16]; 21, 329 [343 f.]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
    Zu jenen hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums zählt der Leistungsgrundsatz, der nicht nur bei Einstellungen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG ), sondern auch bei Beförderungen von Beamten von ausschlaggebender Bedeutung ist (BVerfGE 56, 146 [163 f.]).

    Nach den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums sind mit der Übertragung eines höheren Amtes in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden, weil sich die dem Beamten zustehenden Bezüge nach dem Inhalt des ihm übertragenen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richten (BVerfGE 4, 115 [135]; 8, 1 [14]; 21, 329 [345]; 56, 146 [164]).

    Zu den vom Gesetzgeber bei der Bemessung des Lebensunterhalts des Beamten zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört weiter, daß die mit der beamtenrechtlichen Berufung in ein höheres Amt verliehene statusrechtliche Position, mit der die fachliche Leistung des Bediensteten sowie seine Eignung und Befähigung für dieses gegenüber seinem bisherigen Amt herausgehobene, höherwertige Amt förmlich anerkannt worden sind, später, etwa bei einer Neuregelung der Besoldung, grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfGE 56, 146 [163 f.]).

    Der Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung ist daher - wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (zuletzt BVerfGE 56, 146 [163 f.]) - vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 8, 1 [22]; 13, 356 [362]; 26, 141 [158 ff.]; 49, 260 [271]; 56, 87 [95]; 56, 146 [161]).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
    Das durch seine Dienstleistung erworbene Recht des Beamten auf angemessenen Lebensunterhalt ist durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert wie das Eigentum durch Art. 14 GG (BVerfGE 21, 329 [344 f.]).

    Nach den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums sind mit der Übertragung eines höheren Amtes in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden, weil sich die dem Beamten zustehenden Bezüge nach dem Inhalt des ihm übertragenen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richten (BVerfGE 4, 115 [135]; 8, 1 [14]; 21, 329 [345]; 56, 146 [164]).

    Dies gilt in besonderem Maße, wenn Ansprüche wie die der Beamten und ihrer Hinterbliebenen auf amtsgemäße Versorgung Regelungsgegenstand sind, also Rechtspositionen, die von der institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG erfaßt werden und in ihrem Kern ebenso gesichert sind wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 8, 1 [16]; 21, 329 [343 f.]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
    Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten, mindestens ein Jahr lang innegehabten Amt sei daher vom Gesetzgeber nicht nur zu "berücksichtigen", sondern zu "beachten" (vgl. BVerfGE 8, 1 [16 f.]; 11, 203 [210]; 44, 249 [265]; 49, 260 [271]).

    Dies schließt aber nicht aus, die Vorschrift auch an anderen Bestimmungen des Grundgesetzes zu messen (vgl. BVerfGE 49, 260 [270 f.]; st. Rspr.).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei Regelungen des Besoldungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (BVerfGE 8, 1 [22]; 13, 356 [362]; 26, 141 [158 ff.]; 49, 260 [271]; 56, 87 [95]; 56, 146 [161]).

  • BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75

    Alimentationsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
    Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten, mindestens ein Jahr lang innegehabten Amt sei daher vom Gesetzgeber nicht nur zu "berücksichtigen", sondern zu "beachten" (vgl. BVerfGE 8, 1 [16 f.]; 11, 203 [210]; 44, 249 [265]; 49, 260 [271]).

    Das Beamtenverhältnis ist dadurch geprägt, daß es als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (vgl. §§ 2 Abs. 1 BRRG , 2 Abs. 1 BBG ) - anders als das Arbeitsverhältnis des privaten Rechts - die Beteiligten umfassend rechtlich in Anspruch nimmt (BVerfGE 44, 249 [264]).

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
    Die Größe der von einer Vorschrift betroffenen Gruppe spielt für die Zulässigkeit einer Regelung keine Rolle, solange die Gruppe sachgerecht abgegrenzt und in sich wiederum gleichartigen Regeln unterworfen ist (BVerfGE 8, 332 [361]; 31, 255 [264]).
  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
    Dies bedeutet, daß mit der Berufung in das Beamtenverhältnis die Pflicht des Amtsinhabers verbunden ist, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 55, 207 [236, 237]).
  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
    Die Größe der von einer Vorschrift betroffenen Gruppe spielt für die Zulässigkeit einer Regelung keine Rolle, solange die Gruppe sachgerecht abgegrenzt und in sich wiederum gleichartigen Regeln unterworfen ist (BVerfGE 8, 332 [361]; 31, 255 [264]).
  • BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG in Bezug auf die Veräußerung oder

    Auszug aus BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78
    Eine (Teil-) Nichtigerklärung scheidet mit Rücksicht auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers aus, weil mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen (vgl. BVerfGE 28, 227 [242 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvL 6/78

    Verfassungswidrigkeit des § 89 Abs. 3 BVG

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • BVerfG, 20.01.1981 - 2 BvR 993/77

    Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten

  • BVerfG, 31.01.1962 - 2 BvL 29/60

    Verfasssungsmäßigkeit der Besoldungsordnunbg A in Bremen

  • BVerwG, 09.04.1959 - II C 270.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 10.11.1960 - II C 44.59
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 3/78

    Zeugenentschädigung

  • BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74

    Beamtenpension

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung freiwilliger

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass Art. 33 Abs. 5 GG insoweit nicht nur Berücksichtigung, sondern auch Beachtung verlangt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 61, 43 ).
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Der vom Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt lässt eine Verlängerung der Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz auf mehr als zwei Jahre nicht zu (im Anschluss an BVerfGE 61, 43).

    Die Versorgungsbezüge der Beamten wurden seit jeher auf Grundlage der Dienstbezüge ihres letzten Amtes festgesetzt (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ).

    Das Bundesverfassungsgericht erachtete die zweijährige Mindestfrist mit Beschluss vom 7. Juli 1982 (BVerfGE 61, 43) als noch verfassungsgemäß.

    Ihre Beantwortung werde jedoch durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 61, 43 präjudiziert.

    Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts - zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 39, 196 ; 44, 249 ) - ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 61, 43 ; stRspr).

    Maßstab für die Überprüfung der Angemessenheit der Bezüge ist das vom Beamten ausgeübte oder - im Fall des Ruhestandsbeamten - zuletzt bekleidete Amt (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 14, 30 ; 61, 43 ; stRspr).

    Bei dieser Ausprägung des Alimentationsprinzips handelt es sich nicht um eine bloße Auslegung, sondern um einen eigenständigen Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 39, 196 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 114, 258 ).

    Die mit der Berufung in ein höheres Amt verliehene statusrechtliche Position, mit der die fachliche Leistung des Bediensteten sowie seine Eignung und Befähigung für dieses gegenüber seinem bisherigen Amt herausgehobene, höherwertige Amt förmlich anerkannt worden sind, darf später grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 56, 146 ; 61, 43 ).

    Seit jeher wurden daher die Versorgungsbezüge des Beamten auf der Grundlage der Dienstbezüge seines letzten Amtes festgesetzt (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ).

    Darüber hinaus gehört es zu den überkommenen Grundlagen des Berufsbeamtentums, dass mit einem höheren Amt in aller Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden sind, weil sich die dem Beamten zustehende amtsangemessene Alimentation - und mit ihr auch die Versorgung - nach dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes und der damit verbundenen Verantwortung richtet (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 56, 146 ; 61, 43 ).

    Er ist mithin vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 56, 146 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 114, 258 ; stRspr).

    Eine Mindestverweildauer im Beförderungsamt ist somit - ebenfalls hergebrachter, lediglich modifizierender - Bestandteil des Bemessungsprinzips der Versorgung aus dem letzten Amt (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ).

    Die Rechtfertigung dieser Modifikation lag und liegt einerseits in dem Ziel, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern oder ihnen zumindest die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen; andererseits soll mit der Einschränkung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine kurze Dienstzeit es dem in Reichweite des Ruhestands Beförderten oft nicht mehr ermöglichen wird, noch eine dem neuen Amt entsprechende Leistung zu erbringen (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

    Vielmehr ist die im traditionsbildenden Zeitraum entwickelte Karenzzeit gerade von einem Jahr modifizierender Bestandteil des hergebrachten Grundsatzes amtsgemäßer Versorgung selbst (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ; vgl. auch BVerwGE 5, 39 ).

    Wenn auch der in den vor dem Jahr 1945 erlassenen Vorschriften enthaltene "Einjahresschnitt" nicht als feste, äußerste Grenze für eine verfassungsrechtlich zulässige Einschränkung des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt angesehen werden kann, so sind dem Gesetzgeber damit doch durch Art. 33 Abs. 5 GG enge Grenzen für weitere Einschränkungen gezogen (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

    Diese Einjahresfrist ist zwar keine verfassungsunmittelbar und verbindlich vorgegebene Schwelle für das zulässige Maß der Einschränkungen des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

    Die Verlängerung der Wartefrist über eine Spanne von zwei Jahren hinaus bedeutet - insbesondere auch in Verbindung mit der Einschränkung der Berücksichtigung von Zeiten, in denen das höherwertige Amt tatsächlich ausgeübt worden ist - somit eine grundlegende Veränderung, die sich nicht mehr als bloße Modifizierung der bisher anerkannten Einschränkung des hergebrachten Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt erklären lässt, sondern die Preisgabe des Prinzips amtsgemäßer Versorgung bedeutet (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

    d) Schließlich sind die Versorgungsbezüge die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass der Beamte sich ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten erfüllt; insoweit handelt es sich um ein erdientes Ruhegehalt, welches durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 61, 43 ; s.a. BVerfGE 16, 94 ; 39, 196 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass Art. 33 Abs. 5 GG bei diesen Grundsätzen nicht nur "Berücksichtigung", sondern auch "Beachtung" verlangt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 61, 43 ).

    Auch hat es entschieden, dass der Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten ist (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt jedoch nicht aus dem Alimentationsprinzip hergeleitet, sondern als Ausprägung des zu beachtenden Leistungsgrundsatzes für verfassungsrechtlich gewährleistet gehalten (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

    Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass der Gesetzgeber bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Dienst- und Versorgungsbezüge eine verhältnismäßig weitgehende Gestaltungsfreiheit besitzt (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Juli 1982 zur Wartefrist von zwei Jahren die Erstreckung einer darüber hinausgehenden Frist mit Blick auf den Leistungsgrundsatz als Preisgabe des Prinzips amtsgemäßer Versorgung bezeichnet hat, hat er lediglich angeführt, dass dies der Gesamtleistung des Beamten im Dienstverhältnis, seiner persönlichen Laufbahn sowie seiner Dienstleistung und Verantwortlichkeit im neuen Amt nicht mehr gerecht würde (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts - zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zählt (vgl. BVerfGE 11, 203 ; 39, 196 ; 44, 249 ) - ist deshalb ein besonders wesentlicher Grundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ; 61, 43 ; 117, 372 ; stRspr).

    Zwar ist die Versorgung des Ruhestandsbeamten aus dem letzten Amt zu gewähren (vgl. BVerfGE 61, 43; BVerfGK 8, 232 ).

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